Scheinwerk-/Scheindienstverträge bei Daimler? Urteil wird am Donnerstag, 01. August 2013, 9:00 Uhr verkündet.

Datum: 24.07.2013

Kurzbeschreibung: 

Zwei  Beschäftigte von Drittunternehmen klagen auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Fa. Daimler AG.

Die 1957 bzw. 1960 geborenen Kläger haben mit einem IT-Systemhaus Verträge als freie Mitarbeiter. Dieses IT-Systemhaus ist ein Subunternehmen eines führenden Dienstleisters für Informationstechnologie, der die Kläger im Rahmen eines Werkvertrages mit der  Daimler AG ausschließlich bei der Daimler AG einsetzt. Beide Kläger arbeiten aufgrund solcher Verträge seit 2001 als IT-Fachkräfte bei der Daimler AG, zuletzt am Standort Stuttgart-Möhringen für den IT-Support in der Abteilung Treasury. Dort betreuen sie die EDV und sind insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze der Daimler AG zuständig.

Die Kläger sind der Auffassung, dass sie Arbeitnehmer der Daimler AG seien. Sie seien in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und deren Weisungen unterworfen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass die Kläger keine Arbeitnehmer der Beklagten seien. Die Kläger erhielten keine Weisungen und Arbeitsaufträge von der Beklagten. Die Beauftragung der Kläger erfolge vielmehr im Rahmen eines Ticketsystems, in dem Beschäftigte der Beklagten EDV-spezifische Aufträge erteilten.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger weiter die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Daimler AG.

Verhandlungstermin: Mittwoch, 17. Juli 2013, 9:00 Uhr, Saal 4, Börsenstr. 6 (2 Sa 6/13).

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den stellvertretenden Pressesprecher des Landesarbeitsgerichts (Hans Augenschein Tel. 0711-6685517, E-Mail: pressestelle@lag.bwl.de)   

                  

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.