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Streit um Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines großen Softwareunternehmens. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gewerkschaften zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Datum: 09.10.2018
Das Softwareunternehmen unterfiel dem Mitbestimmungsgesetz 1976 und hatte einen 16-köpfigen Aufsichtsrat mit acht Arbeitnehmervertretern, von denen zwei Gewerkschaftsvertreter waren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 MitBestG). Das Unternehmen wurde im Jahr 2014 in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt. Im Zuge dessen wurde eine gesetzlich vorgesehene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen. Danach besteht der Aufsichtsrat aus 18 Mitgliedern. Je nach Anteil der auf Deutschland entfallenden Sitze sind bis zu zwei Sitze für Gewerkschaften reserviert.
Im Streit ist die Frage, ob der Vorstand - wie in der Vereinbarung vorgesehen – der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung unterbreiten darf, wonach einerseits der Aufsichtsrat von 18 auf zwölf Mitglieder verkleinert werden soll und andererseits den Gewerkschaften keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat mehr zustehen werden.
Zwei antragstellende Gewerkschaften wollen, dass dies dem Vorstand untersagt wird. Hilfsweise soll festgestellt werden, dass die entsprechenden Regelungen in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE unwirksam sind und den Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht auch im verkleinerten Aufsichtsrat zusteht.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen (Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 07.12.2017, 14 BV 13/16).
Dagegen haben beide Gewerkschaften Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 hat das Landesarbeitsgericht, Außenkammern Mannheim, die Beschwerde der Gewerkschaften zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Az: 19 TaBV 1/18)
Der Antrag gegen den Vorstand auf Untersagung, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten (Verkleinerung des Aufsichtsrats von 18 auf 12 Mitglieder unter Ausschluss einer Garantie von Sitzen für die Gewerkschaften) ist bereits unzulässig.
Der Antrag auf Feststellung, dass die entsprechenden Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung unwirksam sind, ist zulässig, aber unbegründet. Die Vereinbarung verstößt nicht gegen § 21 Abs. 6 SEBG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG.